Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 – Geltungsbereich

1.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend auch „AGBs“ genannt) gelten für sämtliche Auftragsverhältnisse und Verträge zwischen der Auftraggeberin / dem Auftraggeber (nachfolgend auch „Kundin / Kunde“ genannt) und der mehnert / paris GmbH, Salzufer 15-16, 10587 Berlin, nachfolgend auch „Agentur“ genannt. Diese AGBs sind Grundlage für jeden Auftrag und werden vorbehaltlos anerkannt.
Diese AGBs gelten insofern auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit der jeweiligen Kundin / dem jeweiligen Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichenden und widersprechenden AGBs der Kundin / des Kunden wird hiermit widersprochen. Diese (abweichenden und widersprechenden AGBs) werden von der Agentur nicht anerkannt und gelten nur mit ausdrücklicher – schriftlich zu erklärender – Zustimmung der Agentur.

2.
Ergänzend zu diesen AGBs der Agentur gelten die in deren Angeboten aufgeführten besonderen Annahmebedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung für die im Vertrag im Einzelnen bestimmten Marketing-, Kommunikations- und Produktionsleistungen.

 

§ 2 – Begründung des Auftrags- / Vertragsverhältnisses, Auftragsannahme und -bestätigung

1.
Die Agentur erstellt und übersendet der Kunden / dem Kunden auf entsprechende Anfrage Angebote, die freibleibend und unverbindlich sind. Sobald die Kundin / der Kunde das jeweilige Angebot der Agentur unterzeichnet per Post oder per E-Mail oder per Telefax zugestellt hat und von der Agentur eine Auftragsbestätigung erhält, wird das Auftrags- / Vertragsverhältnis begründet und zur Ausführung von der Agentur übernommen. Mündliche Nebenabreden haben insofern nur Bestand, wenn sie schriftlich von der Agentur bestätigt werden. Nachträgliche Änderungen und / oder Ergänzungen des Auftrages / Vertrages bedürfen der Schriftform. Das Gleiche gilt für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.

2.
Sollte die Kundin / der Kunde der Agentur vorab ein sog. Briefing aushändigen, so wird auch dies neben einem bestätigten Auftrag und / oder Projektvertrag nebst etwaiger Anlagen Grundlage für die Agenturarbeit und Vertragsbestandteil.
3.
Die Kundin / der Kunde verpflichtet sich, die mit der Agentur vereinbarten Leistungen innerhalb der Laufzeit des Auftrages / Vertrages weder teilweise noch in Gänze keinen Dritten zu übertragen.

 

§ 3 – Verschiebung des Ausführungsbeginns, Arbeitsunterbrechung und Wartezeiten

1.
Sollte sich der Beginn der Arbeiten aufgrund von Umständen verzögern, die von Auftraggeberseite zu verantworten sind, so verschieben sich entsprechend die Ausführungsfristen. Ferner ist die Agentur in diesen Fällen der Verzögerung des Ausführungsbeginns berechtigt, eine Zahlung eines Betrages i.H.v. 450,00 EUR (netto) zzgl. jeweils geltender Umsatzsteuer (in Höhe von derzeit 16 Prozent bis zum 31.12.2020, danach wieder 19 Prozent) je Tag zu verlangen. Der Auftraggeberin / dem Auftraggeber bleibt nachgelassen, nachzuweisen, dass der Agentur kein Schaden entstanden oder niedriger ist, als die vorerwähnte Pauschale.
2.
Ferner ist die Kundin / der Kunde nicht berechtigt, die Leistungsausführung bzw. Arbeitsdurchführung zu unterbrechen, es sei denn, dass dazu rechtzeitig vorher eine entsprechende schriftliche Vereinbarung mit der Agentur wurde.
Sollten von Auftraggeberseite – ganz gleich aus welchem Grunde – die Arbeiten unterbrochen werden und Stillstands- bzw. Wartezeiten für die Agentur zu dem jeweiligen Auftrag / Projekt entstehen, so verändert sich im gleichen Verhältnis ebenso die Ausführungsfrist. Ebenso schuldet die Auftraggeberin / der Auftraggeber für die tatsächlichen Stillstands- / Wartezeiten ebenfalls die Zahlung eines Betrages i.H.v. 450,00 EUR (netto) zzgl. jeweils geltender Umsatzsteuer (in Höhe von derzeit 16 Prozent bis zum 31.12.2020, danach wieder 19 Prozent) je Tag, wobei der Auftraggeberin / dem Auftraggeber wiederum nachgelassen bleibt, nachzuweisen, dass der Agentur kein Schaden entstanden oder niedriger ist, als die vorerwähnte Pauschale.

 

§ 4 – Bereitstellung von Unterlagen, Informationen usw. / Risikosphären

1.
Sämtliche für die Durchführung des Auftrages / Vertrages erforderlichen Vorarbeiten sind vor Beginn der Arbeiten der Agentur von Kundenseite auf deren Kosten zu erledigen.
2.
Soweit die Auftraggeberin / der Auftraggeber die Agentur auch mit der Marketing-, Kommunikations- und Produktionsleistung beauftragt haben, sind von Auftraggeberseite die zur Verfügung zu stellenden Informationen, Unterlagen, Daten o.Ä. in der von der Agentur vorgegebenen Art und Weise oder – soweit möglich und vorher abgestimmt – in elektronischer Form unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen bereitzustellen. Die Auftraggeberin / der Auftraggeber hat im Weiteren für einen ungehinderten Zugang zu etwa weiterhin für die Auftragsdurchführung notwenigen Informationen, Utensilien usw. zu sorgen.
3.
Bedarf die Bereitstellung von Informationen, Unterlagen, Daten o.Ä. einer besonderen Lizenz, Erlaubnis und / oder Genehmigung, etwa bei Bildern, so beschafft diese auf eigene Kosten die Auftraggeberseite, die auch auf eigene Kosten für die Einhaltung der behördlichen und gesetzlichen Bestimmungen sowie der Compliance-Grundsätze verantwortlich ist.
4.
Die Agentur haftet insofern nicht für Gefährdungslagen und Schäden, die auf eine mangelhafte Zuarbeit von Auftraggeberseite zurückzuführen sind.
5.
Die Agentur übernimmt ferner keine Haftung für Verstöße von Auftraggeberseite gegen die behördlichen und / oder gesetzlichen Bestimmungen. Eine Prüfung hinsichtlich Urheberrechtsansprüche obliegt allein der Auftraggeberseite. Bei etwaigen Verstößen gegen geltende Bestimmungen (und insofern auch und insbesondere bei Urheberrechtsansprüchen Dritter) stellt die Auftraggeberin / den Auftraggeber die Agentur im Falle der Inanspruchnahme durch Dritte vollumfänglich frei.

 

§ 5 – Änderung von Umständen

1.
Erfolgt die Auftragserteilung nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Vorlage des Angebots, hat die Agentur mit der Auftragserteilung das Recht zur Nachkalkulation.
2.
Sollten sich zum oder nach dem Ausführungsbeginn derartige Veränderungen ergeben, dass die vorherrschenden Verhältnisse nicht den Gegebenheiten entsprechen, die dem Angebot der Agentur zugrunde lagen, so ist die Agentur berechtigt, Nachforderungen zu erheben oder von der Auftragsdurchführung (durch schriftliche Erklärung gegenüber der Auftraggeberin / dem Auftraggeber) zurückzutreten bzw. das Auftrags- / Vertragsverhältnis zu kündigen.
Ungeachtet dessen ist die Agentur im Falle des Rücktritts wegen veränderter Umstände bzw. einer entsprechenden Kündigung berechtigt, eine sofort und in einer Summe fällige Zahlung in Höhe von 10 Prozent bezogen auf die Netto-Auftragssumme bzw. der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden vereinbarten Vergütung zu verlangen, wobei der Auftraggeberin
/ dem Auftraggeber nachgelassen bleibt, nachzuweisen, dass der Agentur kein Schaden entstanden oder niedriger ist, als die
vorerwähnte Pauschale.

 

§ 6 – Termine und Ausführungsfristen

1.
Die Agentur verpflichtet sich, die vereinbarten Termine und Ausführungsfristen einzuhalten.
2.
Ereignisse höherer Gewalt und / oder Verzögerungen und / oder Unterbrechungen bzw. Behinderungen, die von der Agentur nicht zu vertreten sind, sind der Auftraggeberseite unverzüglich anzuzeigen.

Die Agentur ist in derartigen Fällen berechtigt, die Zeit der Fertigstellung um die Dauer der Verzögerung / Unterbrechung / Behinderung entsprechend zu verlängern.
Im Falle einer erheblichen Verzögerung / Unterbrechung / Behinderung ist die Agentur zudem berechtigt, wegen des nicht erfüllten Teils der Leistung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und den bis dahin erbrachten Leistungsstand abzurechnen.
Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Feuer und ähnliche Störungen, die von der Agentur nicht zu vertreten sind, die ihr die Leistung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, gleich.
3.
Sofern die vereinbarten Termine aus Gründen nicht eingehalten werden können, die die Agentur zu verantworten hat, hat die Auftraggeberin / der Auftraggeber der Agentur schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf kann die Auftraggeberin / der Auftraggeber für diejenigen Leistungen vom Vertrag zurücktreten, die die Agentur bis zum Fristablauf
nicht erbracht hat.
Weitergehende Rechte wegen etwaigen Terminverzuges, Unmöglichkeit o.Ä., insbesondere Schadensersatzansprüche, stehen der Kundin / dem Kunden nicht zu, es sei denn die Agentur oder ihre Erfüllungsgehilfen haben grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt. Soweit eine Verzögerung oder Unmöglichkeit einer Leistung in Rede steht, die von einem Dritten bezogen und lediglich an die Auftraggeberseite weitergegeben wird, besteht keinerlei Haftung der Agentur für das Verschulden des Dritten.

 

§ 7 – Abnahme

1.
Nach angezeigter Fertigstellung werden die Arbeiten von der Auftraggeberin / dem Auftraggeber binnen 7 Tagen abgenommen.
Die Auftraggeberin / der Auftraggeber kann die Abnahme auch formfrei oder stillschweigend erklären, was auch und insbesondere anzunehmen ist, wenn das von der Agentur erbrachte Werk und / oder die Leistungen ganz oder teilweise anderweitig in Gebrauch genommen werden oder mit Nachfolgearbeiten begonnen wird.
2.
Im Verlauf der Leistungserstellung und der Abnahme durch die Auftraggeberin / den Auftraggeber sind zwei Korrekturläufe inbegriffen. Nach abschließender Abnahme durch die Auftraggeberin / den Auftraggeber werden weitere Korrekturläufe nach
den dem Auftrag zugrundeliegenden Stunden- bzw. Tagessätzen berechnet. Autorenkorrekturen, welche nach Abnahme und Erteilung beispielsweise eines Druckauftrage oder aber des Arbeitsbeginns eines komplexen Auftrags eingereicht werden, berechtigen die Agentur zur Nachkalkulation.
3.
Wird nach der Abnahme eine Vervielfältigung der Arbeiten verlangt, ist die Auftraggeberin/ der Auftraggeber dazu verpflichtet, der Agentur mindestens 5 einwandfreie ungefaltete Belegexemplare unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Agentur ist unwiderruflich dazu berechtigt, die Belege in jeder Hinsicht uneingeschränkt für die Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden. Ferner ist die Agentur unwiderruflich und ebenso unbeschränkt dazu berechtigt, alle von ihr angefertigten Arbeiten / Werke als Referenz der Agentur zu verwenden, es sei denn die Auftraggeberin / der Auftraggeber widerspricht dem in schriftlicher Form.
4.
Bei allen Druckaufträgen behält sich die Agentur eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 15 Prozent der bestellten Auflage vor, wobei eine Mehrbestellung zur Nachvergütung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten führt.

 

§ 8 – Gewährleistung, Haftung

1.
Die Agentur haftet dafür, dass ihre Leistungen sach- und fachgerecht ausgeführt werden und der gewerblichen Verkehrssitte entsprechen. Das Recht auf Wandlung ist ausgeschlossen. Soweit Mängel, Fehler und / oder Schäden ersichtlich sind, sind sie bei der Abnahme schriftlich geltend zu machen. Wird die Geltendmachung oder ein diesbezüglicher Vorbehalt von Auftraggeberseite unterlassen, so entfällt jede Haftung der Agentur. Zudem ist die Agentur berechtigt, fristgerecht erhobene Beanstandungen selbst zu beheben bzw. zu beseitigen.

2.
Die Agentur oder von ihr bestellte Erfüllungsgehilfen haften im Rahmen der vertraglich vereinbarten Leistung nur für Schäden, die durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln verursacht werden. Darüberhinausgehende Haftungen der Agentur und Schadensersatzansprüche der Kundin / des Kunden werden ausgeschlossen, was auch und insbesondere für unvorhersehbare Schäden und Folgeschäden sowie geringfügige und zumutbare Terminüberschreitungen gilt, die durch das Verschulden der Agentur hervorgerufen werden.
Die Kundin / der Kunde übernimmt in jedem Fall die Garantie für die Richtigkeit seiner gegebenen Informationen und Unterlagen.

 

§ 9 – Media-Planung, Online-Werbung, Suchmaschinen-Marketing und -durchführung

Beauftragte Projekte im Bereich von Media-Planung, Online-Werbung und Suchmaschinen-Marketing führt die Agentur auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der Medien durch. Einen bestimmten werblichen und / oder wirtschaftlichen Erfolg schuldet die Agentur der Auftraggeberin / dem Auftraggeber durch diese Leistung nicht.

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§ 10 – Vergütung / Zahlungen

1.
Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer / Umsatzsteuer zu zahlen sind.
2.
Die Agentur ist berechtigt, zu Auftrags-/Projektbeginn und bei erster Konzeptionierung eine sofort fällige Abschlagszahlung in Höhe von 30 Prozent des Netto-Auftragswertes zzgl. jeweils geltender Umsatzsteuer zu verlangen.
Unabhängig davon sind je nach Projektfortschritt und Leistungsstand weitere sofort fällige Abschlagszahlungen in Höhe von 70 Prozent der erbrachten und prüfbar nachgewiesenen Leistungen zu entrichten. Sämtliche Rechnungen der Agentur sind sofort und in voller Höhe nach Zugang der prüffähigen Rechnung ohne Abzug fällig.
Ohne eine anderslautende schriftliche Vereinbarung ist keine Berechtigung zum Skontoabzug gegeben.
3.
Die Agentur ist dazu berechtigt, bei hohen Produktionskosten (z.B. von Druckerzeugnissen oder Werbemitteln) von der Kundin / dem Kunden Vorkasse in Höhe von bis zu 100 Prozent der jeweiligen Kosten (auch und insbesondere nach Maßgabe dazu vorliegenden Angebote der die Fremdleistung erbringenden Drittfirmen) zu verlangen.
4.
Zahlt die Kundin / der Kunde nach Eintritt der Fälligkeit und trotz Mahnung nicht, so ist die Agentur berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens jedoch 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Verbrauchern und 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Unternehmern.
Im Übrigen bleibt der Agentur vorbehalten, auch einen darüber hinausgehenden Verzugsschaden geltend zu machen.
5.
Für den Fall der Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Bekanntwerden von Tatsachen, die objektiv geeignet sind, die Kreditwürdigkeit der Kundin / des Kunden wesentlich zu mindern, ist die Agentur unbeschadet weitergehender Rechte berechtigt, die Arbeiten bis zur vollständigen Zahlung zu unterbrechen, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen, geeignete Sicherheiten zu fordern, nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
6.
Konzepte, Entwürfe, Reinzeichnungen o.Ä. bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung.
Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des von der Kundin / vom Kunden dazu unterzeichneten Angebotes.

Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Konzepte, Entwürfe und / oder Reinzeichnungen geliefert, wird die Vergütung für die geleistete Arbeit weiterhin, wie nach Angebot der Agentur vereinbart, fällig.
7.
Werden die Entwürfe später in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist die Agentur berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglichen gezahlten Vergütung unter Berücksichtigung der marktüblichen Preise zu verlangen.

 

§11 – Eigentumsvorbehalt

1.
Soweit Arbeitsergebnisse, sowie Entwürfe oder Reinzeichnungen urheberrechtsfähig sind, bleibt die Agentur als Produzent alleiniger Urheber. An Konzepten, Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Der Agentur bleibt vorbehalten, die Nutzungsrechte im Einzelfall örtlich und zeitlich zu beschränken.
Diese Regelung hat auch Bestand, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
2.
Die Nutzungsrechte gehen im vereinbarten Umfang in jedem Fall aber erst nach vollständigem Ausgleich der Schlussrechnung auf die Kundin / den Kunden über.
3.
Die Agentur ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die auf Computern erstellt, sowie auf internen Servern gespeichert werden, an die Kundin / den Kunden herauszugeben. Wünscht diese / dieser die Herausgabe von Computerdaten, so ist dieser Vorgang je nach Vereinbarung ggf. gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Die Weiterverwendung und Bearbeitung dern herausgegebenen Dateien, ist nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur zulässig.

 

§12 – Farben und Bildmuster/ Abbildungen

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Bildschirmfarben (RGB) von Druckfarben (CMYK) auf verschiedenen Medien (z.B. Papier, Stoffe, Folien, Banner usw.) abweichen können. Bei Farbabweichungen, die auf Drittanbieter zurückzuführen sind, ist die Rückgabe bzw. Umtausch ausgeschlossen.

 

§ 13 – Gerichtsstand

Gerichtsstand ist – soweit zulässig – das für die Agentur zuständige Gericht an deren Sitz.

 

§ 14 – Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGBs ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dieses die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Entsprechendes gilt für Lücken in den AGBs. In diesem Fall soll die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche Regelung ersetzt werden, die dem am nächsten kommt, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der Bestimmung bedacht bzw. gekannt hätten.

 

§ 15 – Datenschutz / Datenverarbeitung / Nachweisführung

Die Kundin / der Kunde wird darauf hingewiesen, dass ihre / seine Daten in dem Umfang von der Agentur erhoben, verarbeitet und gespeichert werden, wie es zur Auftrags- bzw. Vertragsdurchführung und zur Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Pflichten der Agentur erforderlich ist, wozu die Kundin / der Kunde mit Beauftragung ihre / seine Zustimmung erklärt.
Die Kundin / der Kunde berechtigt insofern die Agentur im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) auch und insbesondere zur elektronischen Verarbeitung ihrer / seiner Daten zu internen Zwecken sowie zur Auftragsdatenverarbeitung und Auftrags- bzw. Vertragsdurchführung Sofern die gesetzliche Verpflichtung besteht, verpflichtet sich die Kundin / der Kunde zur Teilnahme an der elektronischen Nachweisführung
im Sinne der Nachweisverordnung (NachwV) vom 20. Oktober 2006 in der jeweils geltenden Fassung.